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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 6 A 1810/90   

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https://dejure.org/1993,15291
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 6 A 1810/90 (https://dejure.org/1993,15291)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.1993 - 6 A 1810/90 (https://dejure.org/1993,15291)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 (https://dejure.org/1993,15291)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erledigung eines Verfahrens ; Versetzung einer Lehrerin ; Nochmalige Beteiligung des Personalrats; Abschluß des Stufenverfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 6 B 1022/14

    Altersgrenze; Laufbahnwechsel; Maßnahme; Mitbestimmung; Organisationsermessen;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, RiA 1988, 308 = PersR 1988, 290; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. September 2007 - 4 S 2131/07 -, juris, Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 6 B 735/08

    Mitbestimmungsrecht eines Beamten bei dessen Versetzung; Versetzung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, 178 (zur Entlassung eines Beamten auf Probe); OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369, mit Anm. Baden (zur Verschiebung des Versetzungszeitpunkts).
  • VG Minden, 06.01.2009 - 10 K 1296/08

    Fehlende Notwendigkeit einer erneuten Personalratsbeteiligung bei

    So im Ergebnis wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 - hinsichtlich der Versetzung einer Lehrkraft, wonach u.a. auch Praktikabilitätsgründe gegen eine erneute Personalratsbeteiligung sprächen, da andernfalls eine nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG rechtmäßige Versetzung auf ggf. unabsehbare Zeit blockiert werden könne; a.A. BAG, Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 576/89 -, wobei allerdings auf den erheblichen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der zunächst vorgesehenen Versetzung und dem der späteren Versetzung von 6 Monaten sowie auf den Anstieg der Belastungen für den Beamten durch die Versetzung zum Schulhalbjahr (ursprünglich zum neuen Schuljahr) abgestellt wurde.
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